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VGH Hessen, 16.05.2012 - 8 B 1157/12, 8 B 1159/12 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hessen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Frankfurt/Main, 14.05.2012 - 5 L 1655/12
- VG Frankfurt/Main, 14.05.2012 - 5 L 1683/12
- VG Frankfurt/Main, 14.05.2012 - 5 L 1684/12
- VG Frankfurt/Main, 14.05.2012 - 5 L 1685/12
- VGH Hessen, 16.05.2012 - 8 B 1157/12, 8 B 1159/12
- VGH Hessen, 16.05.2012 - 8 B 1150/12
- VGH Hessen, 16.05.2012 - 8 B 1156/12
- BVerfG, 16.05.2012 - 1 BvQ 17/12
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- VGH Hessen, 16.05.2012 - 8 B 1150/12
Versammlungsrecht - Blockade des Geschäftslebens in der Frankfurter Innenstadt …
Auszug aus VGH Hessen, 16.05.2012 - 8 B 1157/12
Insoweit kann zur weiteren Begründung auf den der Bevollmächtigten der Antragsteller bekanntgegebenen heutigen Senatsbeschluss im Beschwerdeverfahren 8 B 1150/12 Bezug genommen werden.Deshalb ist auch für die Beurteilung ihrer Zulässigkeit von Bedeutung, dass die Organisatoren der "Blockupy Frankfurt"-Tage offenbar gar nicht daran denken, sich an gerichtlich bestätigte Versammlungsverbote zu halten, wie die im heutigen Senatsbeschluss in der Sache 8 B 1150/12 zitierten Äußerungen zeigen.
Würden also die Auftaktveranstaltungen am 16. Mai - und sei es unter Auflagen - stattfinden, würden die Teilnehmer - darunter wohl mehrere tausend "Gewaltbereite" - nach der Rave-Demonstration in der Innenstadt bleiben und sich im Laufe der Nacht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu den für den 17. Mai vorgesehenen Aktionsplätzen begeben, so dass eine polizeiliche Durchsetzung des Verbots dieser Aktionen dann aus den im heutigen Senatsbeschluss im Verfahren 8 B 1150/12 dargestellten Gründen nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßigem Risiko für Leben und Gesundheit der eingesetzten Polizeibeamten möglich wäre.
- VGH Hessen, 16.05.2012 - 8 B 1158/12
Sofortvollzug eines Versammlungsverbots - Wiederherstellung der aufschiebenden …
Im Übrigen ist das Gefahrenpotential der Veranstaltung mutmaßlich auch dadurch kleiner geworden, dass die vor dem 19. Mai 2012 geplanten Aktionen im Rahmen der "Ockupy"-Veranstaltung nicht legal stattfinden können, nachdem der Senat mit heutigen Beschlüssen in den Verfahren 8 B 1150/12 und 8 B 1157/12 u.a. die sofortige Vollziehbarkeit der Verbote dieser Aktionen bestätigt hat.